Rechtstracker.at

Art. 2 § 90

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 9001.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 265/1951

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Zentrifugen.

Paragraph 90, Zentrifugen sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie mindestens einmal jährlich von einem Ziviltechniker für Elektrotechnik oder Maschinenbau oder einem für die Überwachung von Dampfkesseln zuständigen Organ auf ihren ordungsgemäßen Zustand untersuchen zu lassen. Das Ergebnis der Untersuchungen ist in ein Prüfbuch einzutragen. Bei Kleinzentrifugen können die Untersuchungen von einem fachkundigen Betriebsangehörigen durchgeführt werden. Kleinzentrifugen sind Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 500 Watt und einem Beschickungsgewicht von höchstens 10 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand von höchstens 6 kg.

  1. Absatz 2,Von der Untersuchung gemäß Absatz eins, sind Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse zum Reinigen oder Trennen von Flüssigkeiten, wie Milchseparatoren, sowie Spinnzentrifugen, Laboratoriumszentrifugen und Kleinstzentrifugen ausgenommen. Kleinstzentrifugen sind Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 300 Watt und einem Beschickungsgewicht von höchstens 5 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand von höchstens 3 kg.
  2. Absatz 3,Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken; die höchstzulässige Füllung darf nicht überschritten werden. Zentrifugen dürfen mit einer größeren als der vom Erzeuger oder vom Überwachungsorgan festgesetzten Umdrehungszahl nicht betrieben werden. Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden; Arbeiten dürfen an ihnen im Gefahrenbereich erst nach Stillstand der Trommel vorgenommen werden.
  3. Absatz 4,Bei Zentrifugen, die nach Absatz eins und 2 zu untersuchen sind, muß die einer bestimmten Umdrehungszahl entsprechende hochstzulässige Beschickung in deutlich sichtbarer Weise durch Anschlag bekanntgemacht werden. Für die Bedienung dieser Zentrifugen sind entsprechende Anweisungen auszuarbeiten und bei den Zentrifugen auszuhängen. Bei Kleinstzentrifugen ist durch einen Anschlag darauf hinzuweisen, daß der Deckel erst bei Stillstand der Trommel geöffnet werden darf.

Gesetzesnummer

10008129

Dokumentnummer

NOR12092969

Alte Dokumentnummer

N6195121950L